Der Datenschutz hat einen immer größeren Stellenwert, was sicherlich auch den immer häufiger bekannt gewordenen Datenschutzverletzungen in den letzten Jahren geschuldet ist. Die Europäische Union wollte eine einheitliche Datenschutzgesetzgebung erreichen und hat eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verabschiedet. Ziel ist es, den Schutz von Rechten und Freiheiten von Betroffenen zu stärken und insbesondere den Betroffenen die Kenntnis und Einflussnahme auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Leider ist das Ziel einer einheitlichen Datenschutzgesetzgebung nicht erreicht worden. Deshalb gelten in der Bundesrepublik zusätzlich ein Bundesdatenschutzgesetz und Landesdatenschutzgesetze für den öffentlichen Bereich der einzelnen Bundesländer.
Weiterhin hat jedes Unternehmen, in dem in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (Mitarbeiter, Kunden, Interessenten) beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Die DSGVO verlangt mehr Dokumentation und deren regemäßige Prüfung im Sinne eines Datenschutz-Management-Systems. Die Nichteinhaltung von Datenschutzvorschriften kann durch Bußgelder mit bis zu 20 Mio EUR oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Neben der gravierenden Verschärfung der Bußgeldforderungen wurde die Selbstanzeigepflicht der Unternehmen bei Datenschutzvorfällen eingeführt. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat das Unternehmen insbesondere bei den neuen Aufgaben zur Vertragskontrolle, -prüfung und -dokumentation und bei der Sicherstellung der weitgehenden Informationsrechte von Betroffenen zu unterstützen.
Der Teil 2 beschäftigt sich mit dem Aufbau eines Datenschutz-Management-Systems (DSMS), dem Beschäftigtendatenschutz und mit Telegesetzen, Homepages und mobiler Datenverarbeitung. Dieser Teil ist auch gut geeignet, weitere eigene Fragen einzubringen und Lösungswege zu diskutieren.
Bei Teilnahme an Teil 1 und Teil 2 und bestandenem Abschlusstest erhalten Sie zusätzlich ein IHK-Lehrgangszertifikat zum Nachweis Ihrer Fachkunde nach Art. 37 (5) DSGVO.